BVerwG - Urteil vom 26.06.2020
5 C 4.19
Normen:
SächsBhVO § 4 Abs. 3 S. 1; SächsBhVO § 4 Abs. 4 S. 1; SächsBhVO § 21 Abs. 2 S. 1; SächsBhVO § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 48
DÖV 2021, 44
NVwZ-RR 2021, 56
ZBR 2021, 54
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2219/14
OVG Sachsen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 361/17

Streit um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit verordnetes Empfängnisverhütungsmittel; Beihilfefähigkeit von Kontrazeptiva; Behandlung eines Uterusmyoms mit Empfängnisverhütungsmitteln; Unbeachtlichkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die erforderliche Zweckbestimmung; Medizinische Notwendigkeit als Voraussetzung für die Beihilfegewährung

BVerwG, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 5 C 4.19

DRsp Nr. 2020/15065

Streit um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit verordnetes Empfängnisverhütungsmittel; Beihilfefähigkeit von Kontrazeptiva; Behandlung eines Uterusmyoms mit Empfängnisverhütungsmitteln; Unbeachtlichkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die erforderliche Zweckbestimmung; Medizinische Notwendigkeit als Voraussetzung für die Beihilfegewährung

Kontrazeptiva, deren arzneimittelrechtliche Zulassung auf die Empfängnisverhütung beschränkt ist, können nach der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig sein, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SächsBhVO § 4 Abs. 3 S. 1; SächsBhVO § 4 Abs. 4 S. 1; SächsBhVO § 21 Abs. 2 S. 1; SächsBhVO § 21 Abs. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit verordnetes Empfängnisverhütungsmittel.