Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juli 2018 der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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