OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2019
7 A 11069/18.OVG
Normen:
AufenthG § 68; AufenthG § 68a;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 209/18

Streit um die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung der bei einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erstattungsberechtigten Stelle aufgrund atypischer Gegebenheiten; Unzureichende Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichtenden

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 7 A 11069/18.OVG

DRsp Nr. 2020/7322

Streit um die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung der bei einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erstattungsberechtigten Stelle aufgrund atypischer Gegebenheiten; Unzureichende Prüfung der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichtenden

Zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung der bei einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erstattungsberechtigten Stelle aufgrund atypischer Gegebenheiten (hier: Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge unter besonderen [äußeren] Umständen auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums und fehlerhafte Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juli 2018 der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.