BGH - Beschluss vom 17.12.2020
III ZR 114/20
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 422/18
OLG Bamberg, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 246/19

Streit um die Löschung eines Beitrags auf einer Social Media-Plattform sowie die vorübergehende Sperrung des entsprechenden Nutzerkontos; Unzulässigkeit der Beschwerde mangels ausreichenden Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Bewertung eines gegen eine 30tägige Teilsperre eines Facebook-Nutzerkontos gerichteten Klageantrags; Bewertung einer in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperre

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen III ZR 114/20

DRsp Nr. 2021/1329

Streit um die Löschung eines Beitrags auf einer Social Media-Plattform sowie die vorübergehende Sperrung des entsprechenden Nutzerkontos; Unzulässigkeit der Beschwerde mangels ausreichenden Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer; Bewertung eines gegen eine 30tägige Teilsperre eines Facebook-Nutzerkontos gerichteten Klageantrags; Bewertung einer in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperre

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. 2. Im Ansatz ist bei einer verhängten 30tägigen Sperre des eines Nutzerkontos von einem Streitwert in Höhe von 2.500 € auszugehen. Hiervon ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, wenn es sich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperre handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 16. März 2020 - 8 U 246/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.