VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2019
1 S 1725/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 272
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 742/19

Streit um die Streitwertfestsetzung in einem waffenrechtlichen Verfahren; Begehrte Änderung der Begründung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte; Streitwertfestsetzung bei begehrtem Verzicht auf ein Begründungselement eines Verwaltungsakts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 1 S 1725/19

DRsp Nr. 2019/17136

Streit um die Streitwertfestsetzung in einem waffenrechtlichen Verfahren; Begehrte Änderung der Begründung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte; Streitwertfestsetzung bei begehrtem Verzicht auf ein Begründungselement eines Verwaltungsakts

Begehrt der Adressat einer Verfügung betreffend den Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit seiner Klage nicht die Aufhebung der Verfügung, sondern lediglich die Änderung ihrer Begründung - hier: weil er fürchtet, dass ihm Teile der Begründung in einem Strafverfahren zu seinem Nachteil vorgehalten werden -, ist die Streitwertfestsetzung nicht in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs, sondern gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorzunehmen und der Auffangwert von 5.000,-- Euro festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Mai 2019 - 7 K 742/19 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem waffenrechtlichen Verfahren.

Der Kläger war Inhaber der ihm von der Beklagten erteilten Waffenbesitzkarten Nr. xxxx, xxxx und xxxx. Darin waren im Jahr 2018 zuletzt sieben Schusswaffen eingetragen.