Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019 festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, dem Kläger Zutritt zu der von der Beklagten am 30. November 2018 in der Volkshochschule Trier durchgeführten Veranstaltung zu gewähren, rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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