OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2020
7 A 10158/20.OVG
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 2; BGB § 49 Abs. 2; BGB § 54 S. 1; BGB § 730 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 356
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6256/18

Streit um die Verwehrung des Zutritts zu einer Veranstaltung in einer vergangenen Kommunalwahlperiode; Beteiligungsfähigkeit der erloschenen Fraktion eines Gemeinderats nach Ablauf der Wahlperiode; Keine Begrenzung der Abwicklung der erloschenen Fraktion auf vermögensrechtliche Streitigkeiten; Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Zutrittsverweigerung; Umfang des allgemeinen Hausrechts

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 7 A 10158/20.OVG

DRsp Nr. 2021/447

Streit um die Verwehrung des Zutritts zu einer Veranstaltung in einer vergangenen Kommunalwahlperiode; Beteiligungsfähigkeit der erloschenen Fraktion eines Gemeinderats nach Ablauf der Wahlperiode; Keine Begrenzung der Abwicklung der erloschenen Fraktion auf vermögensrechtliche Streitigkeiten; Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Zutrittsverweigerung; Umfang des allgemeinen Hausrechts

Nach Ablauf der Wahlperiode ist die erloschene Fraktion eines Gemeinderats noch mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln, besteht insoweit in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen, nicht zwingend vermögensrechtlichen Verfahrens sein. Das allgemeine Hausrecht kann nur gegen Personen eingesetzt werden, die von vornherein nicht oder nach Ausschließung nicht mehr Versammlungsteilnehmer sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019 festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, dem Kläger Zutritt zu der von der Beklagten am 30. November 2018 in der Volkshochschule Trier durchgeführten Veranstaltung zu gewähren, rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.