BVerwG - Beschluss vom 10.06.2020
4 BN 55.19
Normen:
ROG § 9 Abs. 2 S. 3; ROG a.F. § 10 Abs. 1 S. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 9; VwVfG § 17;
Fundstellen:
BauR 2020, 1591
DÖV 2020, 993
NVwZ 2020, 1684
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4.19

Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; Rechtlich unzulässige Einschränkung der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 ROG n.F.; Unzulässiger Ausschluss von Stellungnahmen zur Niederschrift; Übertragung der Rechtssätze für die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren auf die inhaltlich vergleichbaren § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a.F./§ 9 Abs. 2 Satz 3 ROG n.F.; Keine Anwendbarkeit des § 17 VwVfG für das Verfahren der Regionalplanung; An § 17 VwVfG ausgerichteter Hinweis auf formelle Anforderungen an gleichförmige Einwendungen von mehr als 50 Personen als unzulässige Beschränkung

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 55.19

DRsp Nr. 2020/10941

Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; Rechtlich unzulässige Einschränkung der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 ROG n.F.; Unzulässiger Ausschluss von Stellungnahmen zur Niederschrift; Übertragung der Rechtssätze für die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren auf die inhaltlich vergleichbaren § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a.F./§ 9 Abs. 2 Satz 3 ROG n.F.; Keine Anwendbarkeit des § 17 VwVfG für das Verfahren der Regionalplanung; An § 17 VwVfG ausgerichteter Hinweis auf formelle Anforderungen an gleichförmige Einwendungen von mehr als 50 Personen als unzulässige Beschränkung

Der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung zu dem Entwurf eines Regionalplans, es könnten "schriftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken" abgegeben werden, stellt ebenso eine unzulässige Einschränkung dar wie ein an § 17 VwVfG ausgerichteter Hinweis auf formelle Anforderungen an gleichförmige Einwendungen von mehr als 50 Personen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.