BVerwG - Beschluss vom 10.06.2020
4 BN 58.19
Normen:
ROG § 9 Abs. 2 S. 3; ROG a.F. § 10 Abs. 1 S. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 9; VwVfG § 17;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7.19

Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; Rechtlich unzulässige Einschränkung der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 ROG n.F.; Unzulässiger Ausschluss von Stellungnahmen zur Niederschrift; Übertragung der Rechtssätze für die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren auf die inhaltlich vergleichbaren § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a.F./§ 9 Abs. 2 Satz 3 ROG n.F.; Keine Anwendbarkeit des § 17 VwVfG für das Verfahren der Regionalplanung; An § 17 VwVfG ausgerichteter Hinweis auf formelle Anforderungen an gleichförmige Einwendungen von mehr als 50 Personen als unzulässige Beschränkung

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 58.19

DRsp Nr. 2020/10944

Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; Rechtlich unzulässige Einschränkung der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. bzw. § 9 Abs. 2 ROG n.F.; Unzulässiger Ausschluss von Stellungnahmen zur Niederschrift; Übertragung der Rechtssätze für die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren auf die inhaltlich vergleichbaren § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a.F./§ 9 Abs. 2 Satz 3 ROG n.F.; Keine Anwendbarkeit des § 17 VwVfG für das Verfahren der Regionalplanung; An § 17 VwVfG ausgerichteter Hinweis auf formelle Anforderungen an gleichförmige Einwendungen von mehr als 50 Personen als unzulässige Beschränkung