VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.09.2020
5 S 1837/18
Normen:
VwGO § 124a Abs. 3 S. 2; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 531
DÖV 2021, 178
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4821/15

Streit um einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelvollsortimenter; Möglichkeit der Nachreichung der Begründung für eine Anschlussberufung; Fortbestehen der gerichtlichen Kontrollbefugnis bei Nichtlauf der Jahresfrist wegen eines fehlerhaften Hinweises im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB; Fehlerhafter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Rüge von Verfahrensfehlern in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Änderung eines Bebauungsplanentwurfs nach der öffentlichen Auslegung und anschließender Beschluss als Satzung ohne erneute Beteiligung der Öffentlichkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 5 S 1837/18

DRsp Nr. 2020/14086

Streit um einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für einen Lebensmittelvollsortimenter; Möglichkeit der Nachreichung der Begründung für eine Anschlussberufung; Fortbestehen der gerichtlichen Kontrollbefugnis bei Nichtlauf der Jahresfrist wegen eines fehlerhaften Hinweises im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB; Fehlerhafter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Rüge von Verfahrensfehlern in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Änderung eines Bebauungsplanentwurfs nach der öffentlichen Auslegung und anschließender Beschluss als Satzung ohne erneute Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Aus dem Verweis des § 127 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO folgt, dass die Begründung der Anschlussberufung noch nachgereicht werden kann, solange die Anschlussfrist noch offen ist.2. Da die in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehler (erst dann) unbeachtlich "werden", wenn sie nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist die gerichtliche Kontrollbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt auch bei unterbliebener Rüge nicht eingeschränkt. Hat die Jahresfrist wegen eines fehlerhaften Hinweises i. S. v. § 215 Abs. 2 BauGB gar nicht zu laufen begonnen, besteht auch die gerichtliche Kontrollbefugnis fort.

Tenor