BVerwG - Urteil vom 30.11.2020
9 A 5.20
Normen:
UmwRG § 4 Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 1b; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 75 Abs. 1a S. 2; WHG § 27 Abs. 1; WHG § 47 Abs. 1; FStrG § 17c; UVPG § 9 Abs. 1a Nr. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 170, 378
DVBl 2021, 456
DÖV 2021, 358
NVwZ 2021, 487

Streit um einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnzubringers; Anforderungen an Auslegungsbekanntmachungen; Vorgaben für einen Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot; Planrechtfertigung aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung; Vorliegen eines erheblichen Fehlers bei der Abwägung zwischen mehreren Trassenvarianten; Fehlende Ermittlung der Zahl und des Ausmaßes der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzgefährdungen

BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 9 A 5.20

DRsp Nr. 2021/1720

Streit um einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnzubringers; Anforderungen an Auslegungsbekanntmachungen; Vorgaben für einen Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot; Planrechtfertigung aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung; Vorliegen eines erheblichen Fehlers bei der Abwägung zwischen mehreren Trassenvarianten; Fehlende Ermittlung der Zahl und des Ausmaßes der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzgefährdungen

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist auf relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Urteils des EuGH vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -).2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL verpflichtet die zuständigen Behörden, vor der Zulassungsentscheidung zu prüfen, ob das Projekt mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot in Einklang steht. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - - Rn. 76 und 80 ff.).