BVerwG - Urteil vom 26.11.2020
9 A 6.20
Normen:
VwVfG § 75 Abs. 1a S. 2; FStrG § 19 Abs. 1; FStrAbG § 1 Abs. 2 S. 2;

Streit um einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnzubringers; Enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses; Planrechtfertigung aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung; Vorliegen eines erheblichen Fehlers bei der Abwägung zwischen mehreren Trassenvarianten; Fehlende Ermittlung der Zahl und des Ausmaßes der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzgefährdungen

BVerwG, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 9 A 6.20

DRsp Nr. 2021/1651

Streit um einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnzubringers; Enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses; Planrechtfertigung aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung; Vorliegen eines erheblichen Fehlers bei der Abwägung zwischen mehreren Trassenvarianten; Fehlende Ermittlung der Zahl und des Ausmaßes der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzgefährdungen

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. September 2016 für den Neubau der A 33/B 61, Zubringer Ummeln, in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 17./18. April 2018 zu Protokoll erklärten Änderungen und Ergänzungen ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwVfG § 75 Abs. 1a S. 2; FStrG § 19 Abs. 1; FStrAbG § 1 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

1. 2.