BGH - Beschluss vom 23.06.2020
KVR 69/19
Normen:
GWB § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1985
BB 2020, 2061
BGHZ 226, 67
CR 2020, 660
DB 2020, 1895
EuZW 2020, 978
GRUR 2020, 1318
ITRB 2020, 253
MMR 2021, 48
WM 2020, 1929
WRP 2020, 1316
ZIP 2020, 2304
ZUM 2020, 863
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 1/19 (V)

Streit um einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot durch Facebook durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von Facebook-Seiten generierten Daten; Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB; Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis kann genügen; Besonderheiten bei zweiseitigen Plattformmärkten und Wettbewerbsbeeinträchtigungen auf dem beherrschten Markt sowie auf der anderen Marktseite; Abgrenzung des maßgebenden Marktes

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen KVR 69/19

DRsp Nr. 2020/12492

Streit um einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot durch Facebook durch die Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von Facebook-Seiten generierten Daten; Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB; Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis kann genügen; Besonderheiten bei zweiseitigen Plattformmärkten und Wettbewerbsbeeinträchtigungen auf dem beherrschten Markt sowie auf der anderen Marktseite; Abgrenzung des maßgebenden Marktes

a) Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung setzt bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB nicht stets einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten (Verhaltenskausalität) voraus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis (Ergebniskausalität) kann genügen, wenn aufgrund der besonderen Marktbedingungen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu Marktergebnissen führt, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wären, und zudem das beanstandete Verhalten nicht nur eine Ausbeutung darstellt, sondern gleichzeitig auch geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern.