OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2019
10 D 36/17.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 226

Streit um Konzentrationszonen für Windenergie in einem Teilflächennutzungsplan; Rechtsstaatliche Anforderungen an die Bekanntmachung eines Teilflächennutzungsplans; Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung; Hinreichende Deutlichmachung des räumlichen Geltungsbereichs; Verkündungsmangel

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 10 D 36/17.NE

DRsp Nr. 2019/16275

Streit um Konzentrationszonen für Windenergie in einem Teilflächennutzungsplan; Rechtsstaatliche Anforderungen an die Bekanntmachung eines Teilflächennutzungsplans; Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung; Hinreichende Deutlichmachung des räumlichen Geltungsbereichs; Verkündungsmangel

Tenor

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand