VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2019
11 S 1812/19
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1075/19

Streitwert; Aufenthaltserlaubnis; Niederlassungserlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 11 S 1812/19

DRsp Nr. 2019/17016

Streitwert; Aufenthaltserlaubnis; Niederlassungserlaubnis

Der Wert des Streitgegenstands einer Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gerichtet ist, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an. Der Senat bleibt jedoch dabei, dass eine Halbierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgt, wenn dem Ausländer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2019 - 17 K 1075/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe