VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2019
11 S 45/19
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 19747/17

Streitwert; Ausweisung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 11 S 45/19

DRsp Nr. 2019/17013

Streitwert; Ausweisung

Der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG das Interesse des Klägers ausgehend von seiner aufenthaltsrechtlichen Position, die durch eine Ausweisung erlischt, maßgebend ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2018 - 9 K 19747/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellt und (noch) ausreichend begründet worden. Er ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.