OVG Sachsen - Beschluss vom 16.05.2019
2 E 306/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 1;

Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Streitwert bei Teilstatusansprüchen auf eine höhere Besoldung

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 2 E 306/18

DRsp Nr. 2019/18015

Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Streitwert bei Teilstatusansprüchen auf eine höhere Besoldung

Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die Regelung, die, wie sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, für Ansprüche, über die von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden wird, gilt, findet auch auf Teilstatusansprüche Anwendung, in denen es um eine höhere Besoldung geht. Soweit der Senat in diesen Streitigkeiten bislang in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 einen Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten höheren Besoldung angenommen hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. Beschl. vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - und v. 25.4.2018 - 2 E 76/17; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.7.2017 - 2 KSt 1.17).

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1;

Gründe