Gründe
Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 1. März 2017 - 3 K 2206/14 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 aufgehoben, soweit dieser die Beihilfefähigkeit der Abrechnung der GOZ Nr. 2197 neben GOZ Nr. 6100 ablehnt, und den Beklagten verpflichtet, die Abrechnung der GOZ Nr. 2197 neben der GOZ Nr. 6100 anzuerkennen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 349,86 €, nämlich die Höhe des Betrages festgesetzt, der bei Anerkennung der Abrechnungsfähigkeit der GOZ Nr. 2197 neben GOZ Nr. 6100 unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes von 80 % vom Beklagten zu zahlen wäre.