OLG Dresden - Beschluss vom 17.01.2019
8 W 24/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 575
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/18

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides

OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 8 W 24/19

DRsp Nr. 2019/1309

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides

1. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids und Eingang der Akten beim Streitgericht richtet sich der gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Gebührenstreitwert nach der Höhe der Hauptforderung des Vollstreckungsbescheides. 2. Wendet sich die zur Kostentragung verpflichtete Partei aus Anlass eines Kostenfestsetzungsantrages gegen die dem Antrag zu Grunde gelegten Gegenstandswerte, kann ihr Vorbringen bei interessengerechter Auslegung als Antrag auf Festsetzung des für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Wertes gemäß § 33 Abs. 2 RVG auszulegen sein. 3. Erklärt der Klägervertreter mit seiner Bestellungsanzeige den Rechtsstreit für erledigt, ist der Streitwert für die für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Gebühren gemäß § 33 RVG festzusetzen; er richtet sich nach den bis zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung angefallenen Gebühren.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Zwickau vom 15.11.2018, 4 O 125/18, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: