OVG Saarland - Beschluss vom 26.06.2013
3 E 350/13
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1;

Streitwert bei Streit über die Aufnahme weiterer Planbetten in den Landeskrankenhausplan

OVG Saarland, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 3 E 350/13

DRsp Nr. 2013/18771

Streitwert bei Streit über die Aufnahme weiterer Planbetten in den Landeskrankenhausplan

Im Falle einer auf die Aufnahme weiterer Planbetten in den Landeskrankenhausplan gerichteten Klage bestimmt sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der Fördersumme je streitbefangenem Planbett.

Tenor

Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2013 - 2 K 634/11 - auf 3.770,52 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

Die nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ziel der vorliegenden Klage war die Feststellung der Aufnahme dreier weiterer Planbetten der Klägerin in den Landeskrankenhausplan.