OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.04.2019
13 W 61/18
Normen:
ZPO § 91a; GKG § 40; GKG § 45;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 593/16

Streitwert bei übereinstimmender ErledigungserklärungBerücksichtigung des Werts von Hilfsanträgen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 13 W 61/18

DRsp Nr. 2019/5891

Streitwert bei übereinstimmender Erledigungserklärung Berücksichtigung des Werts von Hilfsanträgen

Im Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache bleiben bei der Bestimmung des Streitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG Hilfsanträge unberücksichtigt, über die keine Entscheidung ergangen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 7.8.2018 gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 91a; GKG § 40; GKG § 45;

Gründe

I.