LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2022
4 Ta 383/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1065/21

Streitwert der Klage des Arbeitgebers wegen Feststellung der Erfüllung seiner VersorgungszusageKlage auf Feststellung der Versorgung des Arbeitnehmers durch kapitalisierte EinmalzahlungDreifacher Jahresbetrag der Differenz bei monatlicher Versorgungszahlung als Streitwert

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 383/21

DRsp Nr. 2022/10913

Streitwert der Klage des Arbeitgebers wegen Feststellung der Erfüllung seiner Versorgungszusage Klage auf Feststellung der Versorgung des Arbeitnehmers durch kapitalisierte Einmalzahlung Dreifacher Jahresbetrag der Differenz bei monatlicher Versorgungszahlung als Streitwert

Der Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass seine Versorgungszusage durch eine kapitalisierte Einmalzahlung erfüllt sei (und die Betriebsrente deshalb nicht bis zum Tode des Arbeitnehmers monatlich zu leisten ist), bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitsgebers. Er liegt in der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem - abgezinsten - Betrag, den der Arbeitgeber anderenfalls monatlich wiederkehrend bis zum statistisch zu erwartenden Ableben des Arbeitnehmers leisten müsste, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 09.11.2021 abgeändert und der Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf 37.094,76 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32;

Gründe

I.