LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2022
12 Ta 337/22
Normen:
§ 63 Abs. 2 GKG; § 33 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 621/21

Streitwert der Klage eines Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 12 Ta 337/22

DRsp Nr. 2022/16913

Streitwert der Klage eines Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit

Der Wert eines Antrags auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit bemisst sich nach der Höhe der 36-fachen Differenz zwischen der bisherigen und der sich aus der Arbeitszeitreduzierung ergebenden Vergütung und ist der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Juni 2022 – 4 Ca 621/21 – wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsrecht Wiesbaden vom 01. Juni 2022 – 4 Ca 621/21 – wird abgeändert. Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird von Amts wegen auf 29.995,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 63 Abs. 2 GKG; § 33 RVG;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG durch das Arbeitsgericht.