KG - Beschluss vom 25.10.2023
10 W 181/23
Normen:
GKG § 48; ZPO § 3; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 10/23
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 40/23 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 37/22

Streitwert der Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Versetzung dessen Sondereigentums in einen ordnungsmäßigen Zustand

KG, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 10 W 181/23

DRsp Nr. 2023/13929

Streitwert der Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Versetzung dessen Sondereigentums in einen ordnungsmäßigen Zustand

Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, dass dieser sein Sondereigentum in einen aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers ordnungsmäßigen Zustand versetzen soll, bemisst sich der Gebührenstreitwert an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet.

I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 - 85 S 10/23 - wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 - 85 S 10/23 - wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48; ZPO § 3; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

A.