OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2019
8 W 9/19
Normen:
ZPO § 3; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1/19

Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 8 W 9/19

DRsp Nr. 2019/8253

Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht

Der Streitwert für eine Klage auf Herausgabe einer widerrufenen Vollmacht richtet sich nach § 3 ZPO. Im Rahmen der konkreten Bemessung sind in erster Linie der Umfang der Vollmacht und der Wert des von der Vollmacht betroffenen Vermögens maßgebend, da diese Faktoren den wirtschaftlichen Wert einer Vollmacht bestimmen.

Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf € 170.000,00 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 40;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: dem Beklagten) die Zahlung von € 158.000,00 (Antrag zu 2) und die Herausgabe der Ausfertigung einer Vorsorge- und Generalvollmacht sowie einer beglaubigten Kopie dieser Vollmacht (Antrag zu 1) verlangt.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit in der Sache mit Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 13. März 2019 entschieden (Bl. 84 ff. d. A.).