Auf die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf € 170.000,00 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: dem Beklagten) die Zahlung von € 158.000,00 (Antrag zu 2) und die Herausgabe der Ausfertigung einer Vorsorge- und Generalvollmacht sowie einer beglaubigten Kopie dieser Vollmacht (Antrag zu 1) verlangt.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit in der Sache mit Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 13. März 2019 entschieden (Bl. 84 ff. d. A.).
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