LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2010
5 Ta 236/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11464/09

Streitwert einer Klage auf Titulierung des Gesamtbetrags der künftigen monatlichen Betriebsrente

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 236/10

DRsp Nr. 2020/14610

Streitwert einer Klage auf Titulierung des Gesamtbetrags der künftigen monatlichen Betriebsrente

Wird eine Titulierung des Gesamtbetrags der künftigen monatlichen Betriebsrente begehrt, ist dieser für die Wertbemessung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich und nicht nur ein etwaiger streitiger "Spitzenbetrag".

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.09.2010 - 3 Ca 11464/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.