BayObLG - Beschluss vom 10.07.2023
101 AR 148/23 e
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 9; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 171 C 1732/23
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 3679/23

Streitwert einer Klage auf Unterlassung des Parkens oder Haltens von Fahrzeugen vor dem Parkplatz und dem Eingangsbereich vor einer AnwaltskanzleiBindungswirkung einer Verweisung

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 101 AR 148/23 e

DRsp Nr. 2023/9576

Streitwert einer Klage auf Unterlassung des Parkens oder Haltens von Fahrzeugen vor dem Parkplatz und dem Eingangsbereich vor einer Anwaltskanzlei Bindungswirkung einer Verweisung

1. Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung des Parkens oder Haltens von Fahrzeugen vor dem Parkplatz und dem Eingangsbereich vor einer Anwaltskanzlei unterschreitet deutlich den Betrag von 2500 €. 2. Die auf einer Streitwertfestsetzung von 10.000 € basierende Verweisung an das Landgericht ist willkürlich und damit nicht gemäß § 282 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 9; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.