KG - Beschluss vom 16.06.2010
21 W 29/10
Normen:
BGB § 648; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 463/08

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Werklohn und Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

KG, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 21 W 29/10

DRsp Nr. 2011/10190

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Werklohn und Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

Wird in einer Klage der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek neben dem Anspruch auf Zahlung des Werklohns geltend gemacht, findet eine Streitwertaddition nach § 5 ZPO nicht statt.

wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 19 O 463/08 - vom 18. März 2010 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 648; ZPO § 5;

Gründe:

Die zulässige, im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 18. März 2010 war zurückzuweisen. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wert der Klage auf die Werklohnforderung der Wert der zugleich erhobenen Klage auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht nach § 5 ZPO zu addieren sind.