LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2022
12 Ta 343/22
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5654/21

Streitwert einer Klage gegen die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers und den Wegfall der damit verbundenen Funktionszulage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 12 Ta 343/22

DRsp Nr. 2022/16914

Streitwert einer Klage gegen die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers und den Wegfall der damit verbundenen Funktionszulage

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Direktionsrechtsausübung durch den Arbeitgeber, die zu einem Wegfall einer (Funktions-) Zulage führt, ist der Wert eines Antrags auf Fortsetzung des zulagenauslösenden Einsatzes mit dem 36-fachen Monatszulagenwert zu bemessen, jedoch der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.14. i.V.m. Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018).Gleiches gilt für einen Feststellungsantrag, der die diesbezügliche Ausübung des Direktionsrechts zum Gegenstand hat.Ein Leistungsantrag, mit dem die Fortsetzung des die Zulage auslösenden Einsatzes begehrt wird und ein Feststellungsantrag, der die Rechtswidrigkeit der Direktionsrechtsausübung zum Inhalt hat, sind auf denselben gebührenrechtlichen Gegenstand gerichtet, nämlich das Fortbestehen der bisherigen günstigen Arbeitsbedingungen, und einheitlich zu bewerten, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Juli 2022 – 21 Ca 5654/21 – abgeändert.

Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf 10.699,74 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.