OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.2023
6 W 40/23
Normen:
§ 3 ZPO; § 48 Abs 1 Satz 1 GKG;
Fundstellen:
CR 2023, 786
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 152/22

Streitwert einer Klage gegen eine Social-Media-Plattform wegen sog. Scrapings in Gestalt des Vorhaltens einer Suchfunktion hinsichtlich Nutzerdaten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 6 W 40/23

DRsp Nr. 2023/10615

Streitwert einer Klage gegen eine Social-Media-Plattform wegen sog. Scrapings in Gestalt des Vorhaltens einer Suchfunktion hinsichtlich Nutzerdaten

1. Der Streitwert in Verfahren, in denen aus der DSGVO Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Sozial-Media-Plattform geltend gemacht werden, ist in der Regel auf 6.000 € festzusetzen.2. Bei Streitwertbeschwerden besteht kein Verschlechterungsverbot, so dass das Beschwerdegericht den Streitwert auch zu Lasten des Beschwerdeführers reduzieren kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 05.04.2023 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 3 ZPO; § 48 Abs 1 Satz 1 GKG;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Nutzer der Social-Media-Plattform „Plattform1“ Ansprüche wegen behaupteter Verstöße der Beklagten, die die Plattform auf dem Gebiet der Europäischen Union betreibt, gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen sogenannten Scrapings geltend.