OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2021
6 W 90/21
Normen:
§ 8c Abs 2 Nr 3 UWG; § 51 GKG;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 3/21

Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage betreffend das irreführende Anbieten und Verkaufen von Lebensmitteln als biologisch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 6 W 90/21

DRsp Nr. 2022/17951

Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage betreffend das irreführende Anbieten und Verkaufen von Lebensmitteln als biologisch

Mit § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der Gesetzgeber ein Indiz geschaffen, das für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen spricht. Die Norm macht indes keine Vorgaben für die Bemessung des Streitwertes in derartigen Fällen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Gebührenstreitwert wird auf 33.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 8c Abs 2 Nr 3 UWG; § 51 GKG;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach dem in Rechtsstreitigkeiten aus dem Lauterkeitsrecht anzuwendenden § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (zu den Grundsätzen bei der Streitwertfestsetzung im Lauterkeitsrecht: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2021 - 6 W 53/21 ). Soweit das Landgericht auf §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO abgestellt hat, ist dies daher schon im Ansatz fehlerhaft.