OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.04.2019
8 W 868/19
Normen:
GKG § 43; GKG § 48; GKG § 63; ZPO § 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 803
r+s 2019, 384
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.02.2019

Streitwert einer Rückforderungsklage aus ungerechtfertigter BereicherungBerücksichtigung in der Klageforderung enthaltener Nutzungen bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 8 W 868/19

DRsp Nr. 2019/6385

Streitwert einer Rückforderungsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung Berücksichtigung in der Klageforderung enthaltener Nutzungen bei der Bemessung des Streitwerts

1. Herauszugebende Nutzungen sind keine Nebenforderung2. Bei einer Rückforderungsklage gemäß §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 5a VVG a.F. sind im bezifferten Zahlungsantrag enthaltene Nutzungen in Ansehung der BGH-Entscheidung vom 19.12.2018 (IV ZB 10/18) bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts als werterhöhend zu berücksichtigen, weil sie keine Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO und von § 43 GKG sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Wertfestsetzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.02.2019 abgeändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 33.883,69 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 43; GKG § 48; GKG § 63; ZPO § 4;

Gründe

I.

Der Kläger verlangte aus insgesamt vier, im Jahre 2004 bei der Beklagten abgeschlossenen, Kapitallebensversicherungs- bzw. Rentenversicherungsverträgen, die er im Jahre 2013 gekündigt und abgerechnet erhalten hatte, nach jeweils im Jahre 2015 nachträglich erklärtem "Widerspruch nach § 5a VVG" Restzahlungen infolge Rückabwicklung der Verträge.