OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2019
10 W 115/18
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 384/16

Streitwert einer Stufenklage

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 10 W 115/18

DRsp Nr. 2020/7996

Streitwert einer Stufenklage

1. Der Streitwert einer Stufenklage bestimmt sich gem. § 44 GKG nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche. 2. Das ist regelmäßig der noch bezifferte Leistungsanspruch, dessen Höhe nach den in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers zu schätzen ist. 3. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit nicht bis zur Leistungsstufe fortgeführt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 44;

Gründe

I.

Der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten, erhob zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eine Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung) gegen den Beklagten. In der Klageschrift wurde der vorläufige Streitwert mit 50.000 € angegeben. Der Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch mit Schriftsatz vom 23.02.2017 an. Daraufhin erließ das Landgericht am 24.02.2017 ein Teilanerkenntnisurteil, durch das der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 zeigte der Beschwerdeführer an, in der Sache nicht mehr mandatiert zu sein. Sodann meldeten sich unter dem 14.11.2017 die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Akte.