OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2013
2 W 35/13
Normen:
ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 59/11

Streitwert eines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung im Rahmen einer Stufenklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 2 W 35/13

DRsp Nr. 2022/9201

Streitwert eines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung im Rahmen einer Stufenklage

Tenor

I.

Die Streitwertbeschwerde der Gläubigerin vom 12. September 2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2013 wird verworfen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

II.

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin gegen die vorbezeichnete Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

III.

Die Gläubigerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten haben die Kosten des jeweils von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Beschwerdewert für jedes Verfahren entspricht der Kostendifferenz, die sich auf der Grundlage des von der Gläubigerin und ihren Prozessbevollmächtigten angestrebten höheren Streitwertes von 50.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner und den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 20.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner ergäbe.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerden haben keinen Erfolg.

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