OLG Celle - Beschluss vom 23.04.2013
13 W 32/13
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2013, 360
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.02.2013

Streitwert eines Antrags auf Unterlassung einer Werbung

OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 13 W 32/13

DRsp Nr. 2013/7938

Streitwert eines Antrags auf Unterlassung einer Werbung

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2013 abgeändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einer Werbung für Teeblumen mit Lilie unter Berufung auf die Novel-Food-Verordnung. Das Landgericht hat antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers.

II. Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2013 hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.