OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2023
16 W 27/23
Normen:
BGB § 824;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 170/23

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Äußerungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen 16 W 27/23

DRsp Nr. 2023/10982

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Äußerungen

Bei Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien ist je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert zwischen 5000 € und 15.000 € je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung auszugehen. Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist wegen der Vorläufigkeit der ergehenden Entscheidung ein Abschlag von 1/3 zu vorzunehmen. (Streitwert bei 2 beteiligten Personen und 2 Äußerungen: 40.000 €)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2023 - Az. 2-03 O 170/23 - abgeändert:

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, sich wie folgt zu äußern

(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wird abgesehen - die Red.)

wenn dies geschieht wie unter www.(...).de und in der Anlage LHR 10 ersichtlich

und/oder

(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wird abgesehen - die Red.)

wenn dies geschieht wie unter www.(xxx).de und wie ersichtlich in der Anlage LHR 9.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.