OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2021
6 W 4/21
Normen:
UWG § 12 Abs. 3; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 93/20

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Verletzung von Informationspflichten im Online-Handel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 6 W 4/21 - Aktenzeichen 6 U 2/21

DRsp Nr. 2021/8868

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Verletzung von Informationspflichten im Online-Handel

1. Bei Streitigkeiten wegen Verletzung von Informationspflichten im Online-Handel betreffend kleine oder mittelgroße Unternehmen bei dem Vertrieb von Wirtschaftsgütern von nicht beträchtlichem Wert ist in der Regel von einem Streitwert in Höhe von 6.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren und von 9.000 EUR im Hauptsacheverfahren auszugehen. 2. Wird eine Mehrzahl von Verstößen geltend gemacht, so sind diese Werte zu erhöhen. 3. Die Streitwertbegünstigung gem. § 12 Abs. 3 UWG kommt bei Streitwerten bis zu 10.000 EUR regelmäßig nicht in Betracht. Darüber hinaus ist von einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage einer Partei nicht auszugehen, wenn diese sich bereits bei Einleitung des Verfahrens in Insolvenz befand.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auch der Streitwert erster Instanz werden auf 9.000 € festgesetzt.

Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 22.12.2020 abgeändert und der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Streitwertbegünstigung zurückgewiesen.