OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2019
6 W 137/18
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 242/17

Streitwert eines Klageantrags auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines Pkw unter Anrechnung einer zu beziffernden Nutzungsentschädigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 6 W 137/18

DRsp Nr. 2019/5199

Streitwert eines Klageantrags auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines Pkw unter Anrechnung einer zu beziffernden Nutzungsentschädigung

Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines Pkw unter Anrechnung einer zu beziffernden Nutzungsentschädigung ist die Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.

Die Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Mit seinem ursprünglichen Klageantrag hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten im Wege des Schadensersatzes in Höhe von 24.530,40 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines PKW begehrt, allerdings ausdrücklich unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung. Darüber hinaus enthielt die Klageschrift einen Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs der Beklagten sowie einen Antrag zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger hat den Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt mit 24.530,40 € angegeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag wiederholt, und die Nutzungsentschädigung auf 6.707,08 € beziffert.