OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2021
6 W 8/21
Normen:
GKG § 51; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 50/20

Streitwert eines Unterlassungsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 6 W 8/21

DRsp Nr. 2021/4847

Streitwert eines Unterlassungsanspruchs

Die Festsetzung des Streitwerts auf 50.000 EUR in einem Verfahren auf Unterlassung von drei Behauptungen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs ist nicht zu beanstanden, wenn die inkriminierten Aussagen von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Interesse für die Antragstellerin sind und es insbesondere um den guten Ruf des Unternehmens geht.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam - 2. Kammer für Handelssachen - vom 10.08.2020 (52 O 50/20) betreffend Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 51; ZPO § 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf insgesamt 50.000 € ist nicht zu beanstanden. Eine Ermäßigung des Streitwerts auf 5.000 €, wie von der Antragsgegnerin beantragt, kommt nicht in Betracht.