KG - Beschluss vom 27.03.2023
10 W 30/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 201/21

Streitwert eines Verfahrens auf Löschung von Äußerungen in einem sozialen Netzwerk

KG, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen 10 W 30/23

DRsp Nr. 2023/6984

Streitwert eines Verfahrens auf Löschung von Äußerungen in einem sozialen Netzwerk

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. November 2022, mit dem der Gebührenstreitwert für das Verfahren zum Aktenzeichen 27 O 201/22 für die erste Instanz auf 87.000 EUR (3.000 EUR je "XXX") festgesetzt worden ist, abgeändert.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger geht gegen die Beklagte in Bezug auf 29 "gepostete" Nachrichten (im Folgenden: "XXX" bzw. "XXX") auf Unterlassung der Verbreitung vor. Das Landgericht Berlin hat für diese Klage mit Beschluss vom 1. November 2022 einen Gebührenstreitwert von 87.000 EUR festgesetzt (3.000 EUR je "XXX"). Eine inhaltliche Begründung für diese Festsetzung hat es nicht gefunden.

Gegen diesen ihr am 3. November 2022 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 9. Januar 2023 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es handele sich ihrer Ansicht nach nicht, wie aber vom Landgericht angenommen, um 29, sondern nur um 19 inhaltsverschiedene XXX von nur 19 Nutzern. Ferner sei die Festsetzung überhöht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein Betrag in Höhe von 500 EUR je XXX anzusetzen.