LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2022
8 Ta 198/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1072/22

Streitwert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisklausel und die Regelung eines Wettbewerbsverbots

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 198/22

DRsp Nr. 2022/16523

Streitwert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisklausel und die Regelung eines Wettbewerbsverbots

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt voraus, dass die Parteien sich über einen gerichtlich nicht anhängigen Anspruch geeinigt haben, über den Streit bestand. Dass Sie durch den Vergleich etwas erlangen oder sich zu etwas verpflichten, reicht für sich genommen nicht aus. 2. Die Aufnahme ergänzender Leistungen zur Beilegung der Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses vermag einen Vergleichsmehrwert nicht zu begründen, wenn die Parteien sich hierüber einig waren. 3. Eine Regelung zur Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist jedoch in Ansatz zu bringen, wenn hierdurch die Rechtsunsicherheit der Parteien insbesondere im Hinblick auf den weiten räumlichen Geltungsbereich ausgeräumt wird. 4. Der Wert einer Streitigkeit über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann nach dem Betrag der für den fraglichen Zeitraum zu zahlenden Karenzentschädigung bzw. Mindestentschädigung bemessen werden.