VGH Hessen - Beschluss vom 03.01.2019
2 E 2379/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; KrWG § 18 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1126/14

Streitwert für eine Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

VGH Hessen, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 2 E 2379/18

DRsp Nr. 2019/2216

Streitwert für eine Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

Der Streitwert für die Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) ist in entsprechender Anwendung von Ziffer 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig auf 20.000,- € festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Mai 2018 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; KrWG § 18 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Mai 2018 (zugestellt am 27. September 2018) ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des RechtsanwaltsvergütungsgesetzesRVG −, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 des GerichtskostengesetzesGKG − zulässig.

Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten hat nur teilweise Erfolg.