BVerwG - Beschluß vom 18.01.1990
4 B 217.89
Normen:
BauGB § 35 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1, S. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1286
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 454/88

Streitwert für Verfahren über Baugenehmigungen

BVerwG, Beschluß vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 4 B 217.89

DRsp Nr. 2005/17186

Streitwert für Verfahren über Baugenehmigungen

Für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, bei denen es nicht zugleich auch um eine Entscheidung über die Bebaubarkeit des Bodens und damit um eine Bodenwertsteigerung geht, legt der Senat einen Betrag in Höhe von 10 v.H. der Rohbaukosten als Ausgangspunkt der Streitwertbemessung zugrunde. Daneben ist, wenn gleichzeitig auch über die Bebaubarkeit zu entscheiden ist, auch eine Bodenwertsteigerung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat im Jahre 1985 ausweislich der vom Berufungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge die Rohbaukosten mit 20.295 DM angegeben.

Normenkette:

BauGB § 35 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1, S. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen läßt im Zusammenhang mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht erkennen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann.