OLG Köln - Beschluss vom 25.03.2009
19 W 3/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 19/07

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 19 W 3/09

DRsp Nr. 2010/10090

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens, das Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, bemisst sich regelmäßig nach dem objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand, wie er durch Sachverständigengutachten festgestellt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.10.2008 - 1 OH 19/07 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren auf 8.500,00 € ist nicht zu beanstanden.