OLG Thüringen - Beschluss vom 06.08.2010
Bl W 344/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen BLKO 1115/09

Streitwert im Umlegungsverfahren bei Nichtberücksichtigung eines Beteiligten bei der Landzuteilung

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen Bl W 344/10

DRsp Nr. 2010/15692

Streitwert im Umlegungsverfahren bei Nichtberücksichtigung eines Beteiligten bei der Landzuteilung

1. Grundsätzlich ist der Streitwert in Baulandsachen entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. 2. In Umlegungsverfahren richtet sich der Wert üblicherweise nach dem Wert des betroffenen und von dem Antragsteller eingebrachten Grund und Bodens einschließlich der Aufbauten und ist mit 20 % davon zu bemessen. 3. Dies gilt dann nicht, wenn der Antragsteller in die Umlegung gar keinen Grund und Boden eingebracht hat, dennoch aber einen Anspruch auf Landzuteilung geltend macht. Hat er hierauf - nach dem BauGB - keinen "Sollanspruch", richtet sich der Streitwert des Verfahrens nach seinem Interesse an der Zuteilung des erstrebten Landes. Dabei ist es sachgerecht, hierfür den objektiven Wert des erstrebten (und später erhaltenen) Grundbesitzes anzusetzen.

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG Meiningen vom 04.06.2010 wird der Streitwert auf 29.746,86 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 875,- €.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe: