OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2019
20 E 6/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 328
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1331/15

Streitwert im Verfahren über die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen; Waffen im Sinne des Waffengesetzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 20 E 6/18

DRsp Nr. 2019/9923

Streitwert im Verfahren über die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen; Waffen im Sinne des Waffengesetzes

In Rechtsstreitigkeiten, die die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen betreffen, ist bei der Streitwertbemessung auch der Lauf oder der Verschluss einer Schusswaffe jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten gesondert eingetragen sind oder sonstwie im Streit stehen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.125,-- Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da auch die angegriffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den dortigen Berichterstatter als Einzelrichter erfolgt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, juris, m. w. N.; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 66 GKG, Rn. 99, m. w. N.; Meyer in Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 66 Rn. 56, m. w. N.