VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.04.2013
4 S 439/13
Normen:
GKG § 5 S. 1 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 864
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3551/12

Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 4 S 439/13

DRsp Nr. 2013/14123

Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit

Wird in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren betreffenden Gründen angegriffen, ist als Obergrenze des Streitwerts der nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.

Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 26.800,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 5 S. 1 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 5 S. 2;

Gründe