OLG Bremen - Beschluss vom 15.07.2013
2 W 68/13
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1487
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2076/11

Streitwertberechnung bei der Geltendmachung entgangenen Anlagezinses - Zivilprozessrecht; Berechnung des Streitwerts; Nebenforderung; Geltendmachung entgangenen Anlagezinses

OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 2 W 68/13

DRsp Nr. 2013/20795

Streitwertberechnung bei der Geltendmachung entgangenen Anlagezinses - Zivilprozessrecht; Berechnung des Streitwerts; Nebenforderung; Geltendmachung entgangenen Anlagezinses

Verlangt ein angeblich falsch beratener Anleger in einen Gesellschaftsanteil den für den Anteil gezahlten Betrag nebst Agio zurück und macht er mit einem gesonderten bezifferten Klagantrag auf diese Forderung für die Zeit vor Verzugseintritt einen mit 4% p.a. bemessenen entgangenen "Gewinn nach § 252 BGB " geltend, so ist dieser entgangene Anlagezins Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG und daher nicht streitwerterhöhend.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte vor allem wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Kläger hatte sich auf Vermittlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters gemäß Zeichnungsschein vom 18.01.2001 mit einem Anteil von DM 50.000,00 an der I.-GmbH & Co. 2. Produktions KG beteiligt und ferner eine Abwicklungsgebühr von DM 2.500,00 gezahlt.