Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
I.
Der Kläger hat die Beklagte vor allem wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Kläger hatte sich auf Vermittlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters gemäß Zeichnungsschein vom 18.01.2001 mit einem Anteil von DM 50.000,00 an der I.-GmbH & Co. 2. Produktions KG beteiligt und ferner eine Abwicklungsgebühr von DM 2.500,00 gezahlt.
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