VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2019
11 S 1773/19
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 123; GKG § 52; GKG § 53 Abs. 2; GKG § 68; RVG § 30;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2714/19

Streitwertbeschwerde; Dublin-Rückführung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 11 S 1773/19

DRsp Nr. 2019/17019

Streitwertbeschwerde; Dublin-Rückführung

1. Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung entscheidet nicht der Senat, sondern der Berichterstatter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern der Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO über die Festsetzung des Streitwerts entschieden hat.2. In Fällen, in denen einstweiliger Rechtsschutz bei Dublin-Rückführungen nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern gegen das Land Baden-Württemberg gesucht wird, liegt keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 83b AsylG und § 30 RVG vor.3. Bei Streitwertbeschwerden ist auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, da die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens (§ 68 Abs. 3 GKG) die Befugnis des Gerichts unberührt lässt, von den kostenpflichtigen Beteiligten die Erstattung der nach dem Gerichtskostengesetz erstattungsfähigen Auslagen des Gerichts zu verlangen. Es bedarf dagegen nicht der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2019 - 1 K 2714/19 - vorgenommene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 123; GKG § 52; GKG § 53 Abs. 2; GKG § 68; RVG § 30;