VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.08.2018
5 S 1431/18
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 344
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5340/17

Streitwerterhöhende Wirkung von mit einer Klage als Nebenforderungen geltend gemachten vor- und außergerichtlichen Kosten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 5 S 1431/18

DRsp Nr. 2018/12816

Streitwerterhöhende Wirkung von mit einer Klage als Nebenforderungen geltend gemachten vor- und außergerichtlichen Kosten

Mit einer Klage als Nebenforderungen geltend gemachte vor- und außergerichtliche Kosten, zu denen auch verzugsbedingte Mahnkosten wie die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) zählen, wirken auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht streitwerterhöhend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. April 2018 - 3 K 5340/17 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 464,10 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, da die angefochtene Entscheidung von der Kammer des Verwaltungsgerichts erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).