VGH Hessen - Beschluss vom 15.04.2013
6 E 549/13
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 879/12

Streitwertfestsetzung bei einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang

VGH Hessen, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 6 E 549/13

DRsp Nr. 2013/14362

Streitwertfestsetzung bei einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang

Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang ist der Streitwert auf 5.000 Euro festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2012 - 4 K 879/12.WI - abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die erste Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen.