BVerwG - Beschluss vom 23.02.2009
8 KSt 3.09; 8 PKH 3.09; 8 B 16.08
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4; BauGB § 196; VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG - 3 K 1344/06,

Streitwertfestsetzung beim Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken; Bestimmung des Verkehrswerts von Grundstücken; Gewährung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen 8 KSt 3.09; 8 PKH 3.09; 8 B 16.08

DRsp Nr. 2009/5989

Streitwertfestsetzung beim Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken; Bestimmung des Verkehrswerts von Grundstücken; Gewährung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Streitwert zu berichtigen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4; BauGB § 196; VwGO § 166;

Gründe:

Das Begehren des Klägers stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich der Kläger nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern einen Antrag auf Änderung des Streitwertes und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden.

Der Antrag auf Berichtigung des Streitwertes ist nicht statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Streitwert in seinem Beschluss vom 1. Juli 2008 entschieden. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Beschwerden nicht statthaft (vgl. § 146 VwGO).